Allgemeine Geschäftsbedingungen der blickfang-digital GmbH, nachfolgend blickfang genannt
I. Anwendungsbereich / Vertragsschluss
Aufträge werden ausschließlich auf Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers angegebenen Preise gelten unter der Voraussetzung, dass die Auftragsdaten, auf denen das Angebot basiert, unverändert bleiben, jedoch höchstens vier Monate nach Eingang des Angebots beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Kunde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Preise des Auftragnehmers verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und ab Werk. Sie enthalten keine Verpackungs-, Transport-, Versand-, Versicherungs- oder sonstigen Versandkosten.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Kunden, einschließlich der dadurch verursachten Maschinenstillstandszeiten, werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
3. Skizzen, Entwürfe, Korrekturen, Änderungen der gelieferten/übermittelten Daten und ähnliche Vorarbeiten
4. sowie Wiederholungsaufträge, die vom Kunden initiiert werden, werden in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z. B. über FTP oder unseren Cloud-Service).
III. Zahlung
1. Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen wird ein Skonto von 2 % gewährt. Die Rechnung wird nach dem Datum der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft ausgestellt (Forderungseinzug, Annahmeverzug).
2. Bei außergewöhnlichen Vorausleistungen kann eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Kunde darf nur gegen eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
4. Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung der Zahlungspflicht durch Zahlungsunfähigkeit des Kunden gefährdet ist, kann der Auftragnehmer Vorauszahlung verlangen, noch nicht gelieferte Waren zurückhalten und weitere Arbeiten aussetzen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Kunde mit Zahlungen aus demselben Rechtsverhältnis in Verzug ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.
5. Zahlt der Kunde den Preis einschließlich Nebenkosten gemäß Abschnitt II („Preise“) nicht innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Waren, gerät er ohne Mahnung in Verzug.
IV. Lieferung
1. Bei Versand der Waren geht das Risiko auf den Kunden über, sobald die Sendung an die transportdurchführende Person übergeben wurde.
2. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Auftragnehmer bestätigt werden. Bei schriftlichem Vertrag muss auch die Bestätigung des Liefertermins schriftlich erfolgen.
3. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, kann der Kunde die Rechte nach § 323 BGB nur ausüben, wenn er erfolglos eine angemessene Nachfrist schriftlich mit Ablehnungsandrohung gesetzt hat und die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Diese Regelung ändert nichts an der Beweislast.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch bei Subunternehmern – wie Streik, Aussperrung oder sonstige Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Kunden nur zur Kündigung, wenn er nicht zumutbar abwarten kann; sonst verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der Betriebsstörung möglich. Die Haftung des Auftragnehmers ist in solchen Fällen ausgeschlossen.
5. Der Auftragnehmer hat gemäß § 369 HGB ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden gelieferten Daten und Bildvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen, bis alle fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Kunden Eigentum des Auftragnehmers. Der Kunde darf die Waren nur im ordentlichen Geschäftsgang weiterverkaufen. Dabei tritt der Kunde seine Forderungen aus dem Weiterverkauf an den Auftragnehmer ab, der die Abtretung annimmt. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf Wunsch des Dritten Sicherheiten freizugeben.
2. Bei Bearbeitung oder Verarbeitung gelieferter und im Eigentum des Auftragnehmers stehender Waren gilt der Auftragnehmer gemäß § 950 BGB als Hersteller und behält das Eigentum an den Produkten während der gesamten Verarbeitung. Beteiligung Dritter führt nur zu Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren. Das erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltsware.
VI. Reklamationen / Haftung für Mängel
1. Der Kunde muss die Vertragskonformität der Leistung sowie der zugesandten Vor- und Zwischenprodukte unverzüglich prüfen. Das Risiko etwaiger Fehler geht bei Freigabe der Druckfreigabe auf den Kunden über, außer Fehler entstanden oder konnten nur im Produktionsprozess nach Druckfreigabe festgestellt werden. Gleiches gilt für alle anderen Freigaben des Kunden.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Woche nach Erhalt der Leistung schriftlich zu melden, versteckte Mängel innerhalb einer Woche nach Entdeckung; andernfalls sind Ansprüche wegen Mängel ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Reklamationen ist der Auftragnehmer zunächst verpflichtet und berechtigt, den Mangel zu beheben oder nach eigenem Ermessen Ersatz zu liefern. Schlägt dies innerhalb einer angemessenen Frist fehl oder scheitert die Mangelbeseitigung trotz wiederholter Versuche, kann der Kunde Minderung oder Vertragsrücktritt verlangen.
4. Teilmängel berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, sofern die Teillieferung für den Kunden von Interesse ist.
5. Bei farbigen Bilddaten und Filmmaterial sind geringfügige Abweichungen vom Original zulässig. Gleiches gilt für den Vergleich mit anderen Originalen (z. B. digitale Proofs, Druckfreigaben) und dem Endprodukt. Haftung für Mängel, die den Wert oder die Nutzbarkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
6. Lieferungen des Kunden oder eines Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht des Auftragnehmers, außer Daten sind offensichtlich unbrauchbar oder nicht lesbar. Der Kunde muss vor der Datenübertragung aktuelle Virenschutzprogramme verwenden. Datensicherung liegt allein in der Verantwortung des Kunden. Der Auftragnehmer darf Kopien anfertigen.
7. Die Gewährleistung deckt keine Mängel ab, die durch Verarbeitung fehlerhaften Materials entstehen, z. B. falsch erstellte digitale Dokumente, die der Kunde blickfang zur Verarbeitung liefert.
8. Nachträgliche Änderungen oder Mängelbehebungen, die zusätzliche Aufwendungen verursachen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
9. Schadensersatzansprüche wegen Mängeln bestehen nur, soweit die Haftung von blickfang nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist (vgl. Ziffer VII).
10. Mängelansprüche verjähren 12 Monate nach Lieferung der Ware.
11. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VII. Haftung
1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Kunden für Schäden aus dem Vertrag nur gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts VII.
2. Bei Vorsatz oder Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften. In allen anderen Fällen gelten die Regelungen der Absätze 3 und 4.
3. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt, außer Schäden wurden durch Vertreter oder leitende Angestellte des Auftragnehmers verursacht.
4. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. In allen anderen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen.
VIII. Einsatzumgebung gelieferter Softwareprogramme / Plug-ins / Daten
Die Nutzung gelieferter Softwareprogramme außerhalb der Hardware- und Softwareumgebung des Auftragnehmers ist ausgeschlossen.
IX. Handelsbrauch
Im Geschäftsverkehr gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten der Druck- und Medienbranche, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
X. Archivierung
Vom Kunden beanspruchte Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen gesondertes Entgelt archiviert. Versicherungen müssen vom Kunden selbst vorgenommen werden.
XI. Urheberrecht
1. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass durch die Ausführung des Auftrags keine Rechte Dritter, insbesondere Verwertungsrechte, verletzt werden. Er stellt blickfang vollständig frei.
2. Alle Urheber- und Nutzungsrechte an von blickfang erstellten Entwürfen, Skizzen, Filmen, Daten etc. verbleiben bei blickfang, soweit gesetzlich zulässig oder nicht anders vereinbart.
XII. Nutzungsrechte
1. Blickfang behält alle geistigen Eigentumsrechte an Softwarelösungen und zugehörigem Know-how. Mit Lieferung erhält der Kunde ein nicht-exklusives, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht innerhalb der Unternehmensgruppe.
2. Bei Zahlungsverzug kann das Nutzungsrecht widerrufen werden; der Kunde muss alle Kopien löschen oder an den Auftragnehmer übergeben.
3. Urheberrechte an Kundenmaterial verbleiben beim Kunden; Nutzung durch den Auftragnehmer erfolgt nur zur Erfüllung des Vertrags.
4. Gelieferte Endprodukte (Bilder, Filme) beinhalten übertragbare und unterlizenzierbare Nutzungsrechte, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzt. Änderungen sind erlaubt.
XIII. Mitwirkungspflichten
Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer in angemessenem Umfang, stellt erforderliche Informationen, Dokumente und Einrichtungen rechtzeitig zur Verfügung und benennt während der Vertragslaufzeit eine verantwortliche Person.
XIV. Erfüllungsgehilfen
Der Auftragnehmer darf Subunternehmer oder Dritte zur Vertragserfüllung beauftragen.
XV. Geheimhaltung
Beide Parteien verpflichten sich, alle vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen streng geheim zu halten und nicht unbefugt weiterzugeben oder zu nutzen, außer zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.
XVI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
XVII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Traunstein, Deutschland, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Es gilt deutsches Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
STATUS ‚ 02/2022